Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich vieler weiterer Möglichkeiten zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Überzeugung der Agentur für Arbeit ist eben diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag hat also nur dann Sinn, sofern sofort eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes herbeiführt. Immer muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte des Aufhebungsvertrages finden sich mit Sicherheit überwiegend auf der Seite des Arbeitgebers. Er entkommt mit diesem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit ziemlich sicher auflaufenden Kosten.

Fast ebenso liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch ganz im Interesse des Beschäftigten liegen, der Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter zu entkommen.

Weil in aller Regel die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages viel öfter auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer erstmal eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Genau deswegen werden Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot und dem Vorschlag ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verbunden.

Gleichwohl sollten Arbeitnehmer sich immer eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals ohne Prüfung unterschreiben. Da nachdem der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum ein Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, ebendarum ist es grundsätzlich ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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