Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen kriegen ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald jene sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu obligaten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders sieht es indes aus, wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Gleichwohl riskiert er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Derweil vermindert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht angemessen um eine neue Stelle, kann das weitere Sperrzeiten verursachen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür da, Arbeitssuchende vorübergehend zu subventionieren, wodurch vor allem ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß ja zuvor, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch probates Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Dazu gehört immer, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung in der Regel eine Entschuldigung auslangt.

Vorausgesetzt, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das hat immer in Schriftform zu erfolgen und in diesem Kontext dürfen gerne erneut die Kündigungsgründe erörtert werden.

Soweit die Sperrzeit trotzdem aufrechterhalten wird, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Definitiv handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, die ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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