Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Gerne wird die Urlaubszeit zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Firmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Trotzdem entzünden sich am Thema Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konflikte. Manches Mal sind es einzig durch Trugschlüsse verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um derartige Auseinandersetzungen auszuschließen, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen vonnöten. Eigentlich genügt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Für den Fall, dass dort nichts zu finden ist, gilt für ausnahmslos alle Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Im Voraus muss der Erholungsurlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber formell beantragt werden – wenn möglich zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder mündlich oder auch schriftlich passieren, jedoch haben beide Möglichkeiten Nach- und Vorteile. 

Anschließend ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu gestatten. Die Gestattung des Erholungsurlaubs sollte idealerweise bald geschehen, dass der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, jedoch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Wittert der Arbeitnehmer eine Ablehnung seines Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller einzig eine Klage beim Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist entschieden abzuraten, denn eine solche führt möglicherweise unmittelbar zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld muss vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden.

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