Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Ohne Frage ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich gut mit einem anschaulichen Beispiel erklären.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen praktisch unkündbar sind, unerlässlich. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Deshalb erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift ist eine fristlose Kündigung, so wie jede andere, überhaupt gültig. Hier geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen. Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das entsprechende Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Weiterhin darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen liegen.
Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
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