Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses ist eine Kündigung. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform und einer gültigen Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Beide Vertragsparteien besitzen die Option zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.
Mittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel schwere Beleidigung, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Eine arbeitnehmerseitige Kündigung erfordert zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch unzweifelhaft muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird dementgegen während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind erheblich umfassender. Sehr viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Falls es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Verschiedene ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Wehrdienstleistende plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um eine Kündigung rechtzeitig anzuzweifeln, bleiben Betroffenen nur drei Wochen. Verpasst er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.
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