Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Art zur Beendigung eines Vertrags und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch ist generell die Schriftform vorgeschrieben. Der große gestalterische Spielraum wird durch die Parteien unter anderem dafür eingesetzt, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zu verabreden. Der häufigste Anlass von Arbeitgebern einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, so einen gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.

Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist somit, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers in Frage kommt. Da ein Aufhebungsvertrag erfahrungsgemäß für den Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden ist, sollte er diesen nicht einfach unterschreiben.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden.

Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese die Kündigungsfrist abkürzen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die möglichen Einbußen halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in beträchtlicher sind bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies unvermeidlich, hinzu kommt ab und zu noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Beeinträchtigungen für die Arbeitnehmerseite sind möglicherweise gravierend: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. entfällt der bestehende Kündigungsschutz. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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