Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist ein Mittel um auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit dem Gebot zu verknüpfen dieses ab sofort zu unterlassen. Eine Abmahnung kann einerseits durch den Arbeitgeber oder andererseits durch den Arbeitnehmer erfolgen. In den meisten Fällen wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, deutlich zu differenzieren. Im Unterschied zu Anhörung, Verwarnung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese weist ganz konkret darauf hin, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Achtung, bitte aufpassen: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, ist es rechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt viele Arten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, einfach nichts tun oder den Betriebsrat einschalten.

Eine überhastete Stellungnahme sollte der Abgemahnte aber vermeiden, denn es ist weder nützlich, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Unstrittig wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Beanstandungen befasst.

Häufig wird geraten, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu tun. Eine auffallend zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die passende Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als begründet empfunden, braucht der Betroffene lediglich sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Ist die Sache verzwickter, ist es besser, Rat von außen zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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