Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es ohne Zweifel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten die Weiterbeschäftigungsansprüche zu "erwerben". Wegen zu erwartender Kosten passiert das am besten bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.

Die Ansichten, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen ist, gehen weit auseinander. Oft anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. De facto gibt ein Beschäftigter seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Fast immer ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine gründliche individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.

Die Höhe der Abfindung

Letztlich wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.

Ein aufs Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann, die maximale Höhe der Abfindung ziemlich genau abschätzen und verfügt dank seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

In einigen Fällen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Angelegenheit eingeschalteter Rechtsanwalt zieht eine solche Möglichkeit selbstverständlich regelmäßig in Betracht Dergleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.

Vor allem, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung auszuhandeln Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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